Satzung des Fördervereins des TVE Algermissen

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Förderverein TV Eintracht Algermissen mit dem Zusatz ” eingetragener Verein ( e. V. )”. Sitz des Vereins ist Algermissen.

§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist im wesentlichen die Förderung der gemeinnützigen sportlichen Aktivitäten im TV Eintracht Algermissen e.V. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung der Jugendarbeit und der Öffentlichkeitsarbeit sowie durch die Organisation von und die Schirmherrschaft über Veranstaltungen.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche und juristische Person auf Antrag erwerben, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen durch Unterschrift bekennt. Für Minderjährige ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
2. Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vereinsvorstandes erworben, dieser ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zugeben.

§ 4 Pflichten und Rechte der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
2. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Fördervereins zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen.
3. Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und sein Stimmrecht auszuüben, wenn keine Beiträge rückständig sind. Das Stimmrecht darf nur persönlich ausgeübt werden. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur volljährige Mitglieder berechtigt.

§ 5 Beiträge

Der durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegte Beitrag ist im Einzugsverfahren zu entrichten. Der festgesetzte Beitrag wird jährlich fällig. Die Zahlung erfolgt im Januar. Bei Eintritt während des laufenden Geschäftsjahres ist der Beitrag anteilig zum 01. des folgenden Monats fällig.

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

1. Die Beendigung der Mitgliedschaft (Austritt) ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Die Mitgliedschaft endet immer am letzten Tag eines Kalenderjahres. Die Kündigungszeit beträgt einen Monat. Vier Wochen vor Ablauf eines Kalenderjahres muss dem Vorstand eine schriftliche Anzeige über die Beendigung der Mitgliedschaft vorliegen.
2. Die Mitgliedschaft kann durch Ausschluss aus dem Verein aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes erlöschen. Durch Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft zur Entstehung gelangten Verbindlichkeiten gegenüber des Verein unberührt.
3. Der Ausschluss eines Mitgliedes ( § 6, 2 ) kann nur in den nachstehend bezeichneten Fällen erfolgen.
4. Auf Antrag des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied:
a) sich einer unehrenhaften Handlung schuldig gemacht hat oder eine strafbare Handlung begangen hat.
b) die Interessen des Vereins grob fahrlässig oder vorsätzlich verletzt hat.
c) mit der Beitragszahlung im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung mit Fristsetzung nicht gezahlt hat.
5. Dem Mitglied steht das Recht des Einspruchs zu. Der Einspruch ist binnen 4 Wochen dem Vorstand in schriftlicher Form vorzulegen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Zustellung des Ausschlussbeschlusses.
6. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand.

§ 7 Organe des Vereins

1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die den Mitgliedern der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins ausgeübt. Sämtliche volljährige Mitglieder haben Stimmrecht. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.
2. Die Mitgliederversammlung soll alljährlich zum Jahresanfang als sogenannte Jahreshauptversammlung zwecks Beschlussfassung über die in § 9 genannten Aufgaben einberufen werden. Für die Einberufung ist die Schriftform festgelegt. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Anträge zur Tagesordnung sind eine Woche vor der Mitgliederversammlung  schriftlich einzureichen. Nicht frist- oder formgemäße Anträge bedürfen zu ihrer Behandlung einer gesonderten Beschlussfassung der Versammlung.
3. Einfache Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach der obigen Vorschrift einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder 20 Prozent der Mitglieder dies beantragen.
4. Über sämtliche Mitgliedsversammlungen ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll muss Angaben über die Anzahl der Teilnehmer, die gestellten Anträge und die Abstimmungsergebnisse enthalten.

§ 9 Aufgaben

1. Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist. Seiner Beschlussfassung unterliegt insbesondere:
a) Wahl der Vorstandsmitglieder
b) Wahl von mindestens 1 Kassenprüfer
c) Bestimmung der Grundsätze für die Beitragserhebung für das neue Geschäftsjahr
d) Entlastung der Organe bezüglich der Geschäftsführung
e) Genehmigung des Haushalts-Voranschlages unter Beschlussfassung über die Verwendung der aufgebrachten Finanzmittel

§ 10 Tagesordnung

Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu enthalten:
a) Feststellung der Stimmberechtigten durch Anwesenheitsliste
b) Rechenschaftsbericht des Vorstandes und des Kassenprüfers
c) Beschlussfassung über die Entlastung
d) Neuwahlen
e) Anträge

§ 11 Vereinsvorstand

1. Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem/der 1. Vorsitzenden
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem/der Schatzmeister/in
e) dem/der Schriftwart/in
2. Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung alle zwei Jahre neu gewählt und zwar jeweils für die Dauer bis zur zweiten darauf folgenden Hauptversammlung.
3. Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes geschäftsführende Vorstandsmitglied ist zur alleinigen Vertretung des Vereins berechtigt.
4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstandes anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
5. Vorstandssitzungen sind mindestens vierteljährlich abzuhalten.
6. Der/die Vorsitzende oder einer der Stellvertretenden beruft die Vorstandssitzung ein. Die Einladungsfrist beträgt eine Woche. Die Möglichkeit der Kenntnisnahme durch die Vorstandsmitglieder muss hierbei gewährleistet sein. Die Vorschriften des § 8 bleiben unberührt.
7. Über sämtliche Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll muss Angaben über die Anzahl der Teilnehmer, die gestellten Anträge und die Abstimmungsergebnisse enthalten.

§ 12 Aufgaben, Pflichten und Rechte des Vorstandes

1. Aufgaben des Vorstandes: Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins gemäß den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen.
a) Der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die Stellvertreter/in, vertritt den Verein nach außen und innen, beruft die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen ein und leitet diese.
b) Er/Sie unterzeichnet und genehmigt alle Sitzungsprotokolle der Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen sowie alle verbindlichen und wichtigen Schriftstücke.
2. Aufgaben des/ der Schatzmeisters/Schatzmeisterin:
a) Verwaltung der Vereinskasse, aller finanziellen Geschäfte des Vereins und Einzug der Beiträge. Er/Sie ist für die mündelsichere Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich. Bei einer Kassenrevision sind alle Ausgaben und Einnahmen durch Belege nachzuweisen.
§ 13 Kassenprüfung

a) Der Verein hat zwei Kassenprüfer. Die Mitgliederversammlung wählt jährlich einen neuen für einen ausscheidenden Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Der Kassenprüfer darf nicht dem Vorstand angehören.
b) Die Kassenprüfer nehmen nach Abschluss des Geschäftsjahres die Kassenprüfung vor. Der Termin ist dem Schatzmeister rechtzeitig, mindestens 14 Tage vorher, bekannt zugeben. Das Ergebnis der Kassenprüfung ist der Mitgliederversammlung mitzuteilen. Daneben kann der Vorstand außerordentliche Kassenprüfungstermine innerhalb des Geschäftsjahres anordnen.

§ 14 Haftung und Versicherung

1. Für erlittene Körperschäden, Diebstahl und sonstige Schäden haftet der Verein nicht.

2.Etwaige Schäden sind im Rahmen der Haftpflichtversicherung abgedeckt.

§ 15 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ¾, der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern erforderlich.

Zur Beschlussfassung über die Vereinsauflösung ist eine Mehrheit von 4/5 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

§ 16 Vermögen des Vereins

a) Das Vermögen des Vereins umfasst alle Guthaben, Forderungen, Rechte sowie bewegliche und unbewegliche Gegenstände. Diese sind Eigentum des Vereins.
b) Im Fall einer Vereinsauflösung fällt das vorhandene Vermögen nach Abzug etwaiger Verbindlichkeiten an den TV Eintracht Algermissen e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 17 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.

 

Förderverein des TV Eintracht ,31191 Algermissen                                                                 www.tve-algermissen.de

 

03.2010

 

 

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