Satzung

Turnverein Eintracht Algermissen e.V. von 1894

§ 1   Name und Sitz  

1.    Der Verein führt den Namen Turnverein   Eintracht Algermissen e.V. (im Folgenden TVE genannt), gegründet 1894.

2.    Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. und der Landesfachverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.

3.    Sitz des Vereins ist Algermissen.

4.    Der Verein ist in das Vereinsre¬gister des Amtsgerichts Hildesheim eingetragen
       (Vereinsregister Nr. 905).

5.    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

6.    Die Vereinsfarben sind rot/weiß.  

7.    Die Mitglieder sollten bei Wettkämpfen die vorgeschriebene Klei¬dung tragen, für deren Beschaffung jedes Mitglied selbst zu sorgen hat.

§ 2   Zweck und Gemeinnützigkeit

1.    Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports, insbesondere Breiten-, Leistungs-
und Gesundheitssport. Er wird insbesondere verwirklicht durch  
 
•    Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen
•    Durchführungen von Kursen, Vorträgen und Sportveranstaltungen
•    Ausbildung und Einsatz von Übungsleitern.

2.    Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

3.    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

4.    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5.    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

6.    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch   
       Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig  
       hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 3   Mitgliedschaft in anderen Organisationen

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. (§ 1 Abs. 2) und regelt im Einklang mit ihren Satzungen seine Angelegen¬heiten selbstständig. Der Verein kann die Mitgliedschaft in anderen Verbänden und Institutionen erwerben.

§ 4   Rechtsgrundlage

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Sat¬zung ausschließlich geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit im Zusam¬menhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg erst zulässig, nach¬dem der Ehrenrat endgültig entschieden hat (§ 15).

§ 5   Gliederung des Vereins

1.    Der Verein gliedert sich im Innenverhältnis in Abteilungen, welche die ausschließliche Pflege bestimmter Sportarten betreiben.

2.    Für jede im Verein betriebene Sportart kann eine eigene Abteilung gegründet werden. Für die Wahlen der Abteilungsleiter gelten die Bestimmungen dieser Satzung.

3.    Jeder Abteilung steht ein Abteilungsleiter oder Abteilungsvorstand vor, der alle sportlichen und organisatorischen Richtlinien für die jeweilige Sportart vorgibt, die Übungs- und Trainingsstunden ansetzt und alle mit dieser Sportart zusam¬men¬hän¬genden Fragen aufgrund dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung regelt.

§ 6   Mitgliedschaft

1.    Der Verein besteht aus

•    ordentlichen / außerordentlichen Mitgliedern
•    fördernden Mitgliedern
•    Ehrenmitgliedern.

2.    Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.

3.    Die außerordentliche Mitgliedschaft können Organisationen, Vereine, Verbände, Gemeinschaften und Einzelpersonen erwerben, die an der Förderung des Sports interessiert sind. Außerordentliche Mitglieder werden aufgrund eines schriftlichen Antrages mit Zustimmung des Verwaltungsausschusses aufgenommen.

4.    Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die dem Verein angehören will, ohne sich sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.

5.    Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich im Vereinsleben besonders verdient gemacht haben, auf Antrag des Vorstandes oder Ehrungsausschusses durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Die Ernennung erfolgt auf Lebenszeit. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragslei¬stung befreit.

6.    Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.

§ 7   Erlöschen der Mitgliedschaft

1.    Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

2.    Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Die Mitglied¬schaft endet mit einer Kündigungszeit von 3 Monaten zum Ende des Jahres, in dem die schriftliche Kündigung der Mitglied¬schaft beim Vorstand eingegangen ist.

3.    Durch Ausschluss aus dem Verein aufgrund einer Entscheidung durch den Ehrenrat. Ausgenommen § 7  Abs. 6d.

4.    Durch Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft zur Entste¬hung ge¬langten Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.

5.    Die Ausschließung eines Mitgliedes (§ 7 Abs. 3) kann nur in den nachstehend bezeichneten Fällen erfolgen.

6.    Auf Antrag des Verwaltungsausschusses kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn dieses
a.    sich einer unehrenhaften Handlung schuldig gemacht hat,
b.    die Interessen des Vereins grob fahrlässig  oder vorsätzlich  verletzt hat,
c.    vorsätzlich gegen  die  Satzung  des  Vereins oder  die  Satzung    der übergeordneten Sportorganisationen ver¬stoßen hat,
d.    mehr als 3 Monate mit der Beitragszahlung im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung mit Fri¬st¬set¬zung durch den Vorstand nicht gezahlt hat.

7.    Die Entscheidung über den Ausschluss eines Mitgliedes fällt der Ehrenrat (§ 15). Ausnahme: §7 Abs. 6d) – hier entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat der Ehrenrat dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich unter Einhaltung einer Frist von 21 Tagen schriftlich zu äußern. Ergibt sich daraus keine Einigung, richtet sich das weitere Verfahren nach § 15 Abs. 3a. Gegen die endgültige Entscheidung des Ehrenrats (§ 15 Abs. 3b) ist nur die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zulässig. Sie muss schriftlich und binnen 21 Tagen nach Absendung der Entscheidung des Ehrenrats erfolgen. Im Falle der Berufung hat der Vorstand innerhalb von 3 Monaten eine Mitgliederversammlung einzuberufen.

8.    Während des Ausschlussverfahrens ruhen die Mitgliederrechte.

9.    Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft nachweislich schriftlich geltend gemacht werden.

§ 8  Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.    Die Vereinsmitglieder sind berechtigt:
a.    die Einrichtung des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen;
b.    im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Sport in beliebig vielen Abteilungen aktiv auszu¬üben. Etwaige abteilungsspezifische Beiträge sind separat zu entrichten.

2.    Die Mitglieder sind gegen Sportunfälle versichert und zwar im Rahmen der vom Lan¬des-sportbund Niedersachsen e.V. abgeschlossenen Unfallversicherung (siehe § 18).
3.    Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach den Satzungen und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten sowie den Beschlüssen seiner Organe nachzukommen.

4.    Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme, Kameradschaft und zur Einhaltung gemeinsamer Wertvorstellungen verpflichtet. Sie sind außerdem dazu verpflichtet, nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln.

5.    Jedes Mitglied ist verpflichtet, die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge im Einzugsverfahren zu ent¬richten.

6.    Jedes Mitglied verpflichtet sich, in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenen Rechtsangelegenheiten, sei es zu anderen Mit¬glie¬dern der in § 3 genannten Vereinigungen, deren Sportgerichte in Anspruch zu nehmen und sich deren Ent¬scheidung zu unterwerfen. Der ordentliche Rechtsweg ist in allen mit dem Sportbetrieb in Zu¬sammen¬hang ste¬henden Angelegenheiten ausgeschlossen.

7.    Die Mitglieder sind verpflichtet Beiträge zu zahlen. Es können zusätzliche Umlagen, Gebühren für besondere Leistungen des Vereins sowie abteilungsspezifische Beiträge erhoben werden. Über Höhe und Fälligkeit sämtlicher Beiträge, Gebühren und Umlagen entscheidet der Gesamtvorstand durch Beschluss. Umlagen können bis zur Höhe des Zweifachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden. Beschlüsse und Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern bekannt zu geben. Das Nähere regelt die Finanzordnung.

8.    In einzelnen Abteilungen können ggf. Arbeitsleistungen sowie als Ersatz für diese Zahlungen beschlossen werden.

§ 9  Organe

 Organe des Vereins sind:

a.    die Mitgliederversammlung
b.    der Vorstand
c.    der Verwaltungsausschuss (VA)

§ 10  Mitgliederversammlung

1.    Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversamm¬lung als oberstem Organ des Vereins ausgeübt. Jedem Mitglied steht das Recht der Teilnahme an der Mitgliederversammlung zu. Stimmrecht besitzen ordentliche und fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, besitzen eine Stimme. Voraussetzung für die Ausübung des Stimmrechts ist die Erfüllung der Beitragspflicht. Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Gäste dürfen auf Einladung des Vorstandes, ohne Stimmrecht, an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

2.    Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.

3.    Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach den Vorschriften ( §10, Abs. 4) einzuberufen, wenn

a.    25 Prozent der ordentlichen Mitglieder es schriftlich unter Angabe von Gründen beantragen, oder
b.    der Verwaltungsausschuss einen entsprechenden Beschluss fasst,
oder
c.    der Vorstand mit 2/3 Mehrheit einen dringenden Grund bejaht.

4.    Die Einberufung er¬folgt durch den 1. oder einen stellvertretenden Vorsitzenden, durch Mitteilung im amtlichen Mitteilungs- und Informationsblatt der Gemeinde, unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung. Die Einberufungsfrist beträgt 3 Wochen. Anträge zur Tagesordnung
sind 10 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schrift¬lich einzureichen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Satzungsänderungen   müssen unter Benennung der abgeänderten Form (alt / neu) mitgeteilt werden.

5.    Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung ein stell¬ver¬tre¬tender Vorsitzender. Jede Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Das Verfahren der Beschlussfassung richtet sich nach den § 17 (allg. Bestimmungen).

§ 11   Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung steht die Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist. Seiner Entscheidung unterliegen insbesondere folgende Tagesordnungspunkte:

•    Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
•    Entlastung und Wahl des Vorstandes
•    Wahl der weiteren Verwaltungsausschuss-Mitglieder
•    Wahl von mindestens 3 Kassenprüfern
•    Wahl der Mitglieder des Ehrenrates (alle 3 Jahre)
•    Genehmigung des Haushaltsplanes
•    Bestätigung der Mitglieds-Beiträge
•    Ernennung von Ehrenmitgliedern
•    Beschlussfassung über Anträge
•    Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
•    Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins   

§ 12  Vorstand

Als Vorstand kann jedes Mitglied nach Vollendung des 18. Lebensjahres gewählt werden.

1.    Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

•    dem 1. Vorsitzenden
•    dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden (beide stellvertr. sind gleichberechtigt)
•    dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden       
•    dem Schatzmeister
•    dem Mitgliederwart
•    dem Schriftwart
•    dem Sportwart    

2.    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt und zwar in ungeraden Jahren:

•    der 1. Vorsitzende
•    der 2. stellv. Vorsitzende
•    der Mitgliederwart
•    der Sportwart

in geraden Jahren:

•    der 1. stellv. Vorsitzende
•    der Schatzmeister
•    der Schriftwart

Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt stets bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

3.    Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden. Jeweils zwei von ihnen vertreten den TVE gemeinsam. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

4.    Die Amtszeit des Vorstandes endet mit der satzungsgemäßen Neuwahl in der Mitgliederversammlung. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so ergänzt sich der Vorstand mit Zustimmung des Verwaltungsausschusses bis zur Neuwahl kommissarisch selbst.

§ 13   Rechte und Pflichten des Vorstandes

1.    Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

2.    Der   Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

3.    Der Vorstand ordnet und überwacht die gesamte Geschäftsführung sowie die Tätigkeiten der Abteilungen des Vereins. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.

4.    Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen (z.B. Beschluss- u. Verfügungsmappe) erlassen (vergl. § 17 Abs. 1).

5.    Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit ein stellvertretender Vorsitzender. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

6.    Der Vorstand beruft zu seiner Beratung in regelmäßigen Abständen den Verwaltungsausschuss (VA) ein. Den Aufgabenbereich der einzelnen VA-Mitglieder regelt die Geschäftsordnung.

§ 14   Verwaltungsausschuss (VA)

1.    Der Verwaltungsausschuss setzt sich zusammen aus:

a.    den Mitgliedern des Vorstandes gemäß § 12   und
b.    dem stellv. Schriftwart
c.    dem stellv. Sportwart
d.    dem Pressewart  
e.    dem stellv. Pressewart
f.    dem Gerätewart
g.    3 Beisitzer
h.    dem Sportabzeichen-Referenten
i.    dem Ehrungsausschuss
j.    dem Volksfestausschuss
k.    dem Jugendwart
l.    dem Seniorenwart
m.    sämtlichen Abteilungsleitern oder deren Vertreter

2.    Die VA – Mitglieder b) bis  h)  werden von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von
zwei Jahren gewählt und zwar in  

      ungeraden Jahren:
b. der stellv. Schriftwart
d. der Pressewart
g. 3 Beisitzer

      in geraden Jahren:
c. der stellv. Sportwart
e. der stellv. Pressewart
f. der Gerätewart
h. der Sportabzeichenreferent

     Die Mitglieder des
i.   Ehrungsausschusses und des
j.   Volksfestausschusses
k.  der Jugendwart
l.   der Seniorenwart:    werden vom Vorstand eingesetzt (§ 13 Abs. 4) und in geraden Jahren in der Mitgliederversammlung in Kenntnis gesetzt.

m.    die  Abteilungsleiter:    werden von den Abteilungen gewählt und jährlich in der Mitgliederversammlung bekannt gegeben.
Die Abteilungsversammlungen haben bis Ende Februar eines jeden Jahres statt zufinden. Wiederwahlen b) bis h) sind zulässig.

3.    Der VA wird zu seinen Sitzungen vom Vorstand einberufen.

4.    Zu seinen Aufgaben gehört die Beratung und Unterstützung des Vorstandes, Beschluss des Haushaltsplanes sowie die Abgabe von Stellungnahmen zu Anträgen bzw. Antragstellung (§ 7, Abs. 3, 6).

5.    Scheidet ein Mitglied des VA vorzeitig aus, so ergänzt sich der VA mit Zustimmung des Vorstandes kommissarisch selbst.

§ 15 Ehrenrat

1.  Schiedsklausel

Alle Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern und dem Verein, zwischen Vereinsmitgliedern und Organen des Vereins sowie von Organen untereinander und Vereinsmitgliedern untereinander, die sich aus der Satzung ergeben, werden unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte durch den Ehrenrat endgültig entschieden. Ausgenommen sind diejenigen Entscheidungen, die von Gesetzes wegen dem Ehrenrat nicht zur Entscheidung zugewiesen werden können.

2.  Zusammensetzung und Wahl

a.    Der Ehrenrat ist kein Organ des TVE. Seine Mitglieder sind unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Sie arbeiten ehrenamtlich. Auslagen werden ersetzt. Der Ehrenrat besteht aus drei Mitgliedern. Zusätzlich wird ein Stellvertreter gewählt. Alle Mitglieder des Ehrenrates müssen Vereinsmitglieder sein. Sie dürfen an der zur Verhandlung stehenden Streitsache nicht mittelbar oder unmittelbar beteiligt sein. Im Fall einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung eines Ehrenrats-Mitgliedes tritt dieses für die Dauer des betreffenden Rechtsstreites zurück und überlässt sein Amt dem Stellvertreter.                                                                                 

b.    Die Wahl des Ehrenrates erfolgt einzig durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Der Ehrenrat gehört nicht dem VA an. Die Mitglieder des Ehrenrates wählen ihren Vorsitzenden selbst.

c.    Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes rückt ein Stellvertreter in der Reihenfolge der Wahl nach. Die nächste Mitgliederversammlung nimmt dann die Nachwahl eines neuen Stellvertreters vor.   

3.  Sonstige Bestimmungen

a.    Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, einer Ladung des Ehrenrates Folge zu leisten, zwecks Gelegenheit zur Stellungnahme. Bei unentschuldigtem Fehlen entscheidet der Ehrenrat ohne weitere Anhörung.
b.    Der Ehrenrat entscheidet endgültig. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen und von den Ehrenrats-Mitgliedern zu unterzeichnen. Dieser Schriftsatz ist dem Mitglied und dem VA umgehend zu übermitteln.
c.       Auf Antrag eines ausgeschlossenen Mitgliedes kann dieses nach 2 Jahren wieder in den TVE aufgenommen werden. Über den Antrag entscheidet der Ehrenrat.

§ 16  Kassenprüfung

Der Verein hat mindestens drei Kassenprüfer. Die Mitgliederversammlung wählt jährlich einen neuen für einen aus¬schei¬denden Kassenprüfer. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder Verwaltungsausschusses sein. Die Amtszeit des einzelnen Kassenprüfers beträgt 3 Jahre. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.
Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins, einschließlich der Bücher und Belege, mindestens zweimal jährlich, davon einmal nach Abschluss des Geschäftsjahres, zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Dem Verwaltungsausschuss ist ein Zwischenbericht abzugeben. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Jahresprüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters. Außerordentliche Prüfungstermine können auf der Grundlage der Prüfungsordnung LSB-Niedersachsen innerhalb eines laufenden Geschäftsjahres vom Vorstand angeordnet werden.

§ 17   Allgemeine Bestimmungen

1.  Ordnungen:

Zur Durchführung der Satzung hat der Vorstand eine Geschäftsordnung und eine Finanzordnung zu erlassen. Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 des Vorstandes beschlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere verbindliche Ordnungen erlassen.

2.  Beschlüsse:

Beschlüsse der Organe des Vereins werden bis auf   die in   § 19   (Auflösung) und   in § 17 Abs. 3 (Satzungsänderungen) genannten Sonderfälle mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltung und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Auf Antrag muss die Abstimmung schriftlich durchgeführt werden (geheime Wahl), wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder diesem zustimmt.

3.  Satzungsänderungen:

Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Drei Viertel Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

4.  Protokolle:

Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, welches am Schluss vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Schriftführer zu unterschrei¬ben ist. Das Protokoll muss Angaben über Ort, Zeit, die Anzahl der Erschienenen, die gestellten Anträge und das genaue Abstimmungsergebnis enthalten. Protokolle der Mitgliederversammlungen liegen 4 Wochen nach der Versammlung in der Geschäftsstelle zur Einsichtnahme aus und gelten weitere 4 Wochen später als genehmigt, sofern kein Wiederspruch erfolgt.

§ 18  Haftung und Versicherungen

1.    Für erlittene Körperschäden, Diebstähle und sonstige Schäden haftet der Verein nicht.

2.    Die Mitglieder sind versichert im Rahmen der vom Landkreis Hildesheim und vom Landessportbund Nie¬dersachsen e.V. abgeschlossenen Versicherungen. Unfallschäden an mitgliedeigenen Personenkraft¬wa¬gen sind bei, im Auftrage des Vereins, durchgeführten Beförderungsfahrten unter bestimmten Voraus¬setzun¬gen geson¬dert versichert.

§ 19  Auflösung und Anfallsberechtigung

1.    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit 4/5 Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und die stellv. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

2.    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Algermissen die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 20  Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 10. März 2017 in Algermissen beschlossen worden und am 26.05.2017, dem Tag der Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht, in Kraft getreten.

TV Eintracht Algermissen
Der Vorstand

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